Pflegegutachten

Pflegegutachten nach § 37,3 SGB XI

Als Bezieher von Pflegegeld bei anerkannter Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind Sie verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Pflegeüberprüfungen durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen (bei Pflegegrad 2und 3 in Abständen von 6 Monaten pro Kalenderjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 in Abständen von 3 Monaten pro Kalenderjahr).

Wir führen diese Pflegegutachten bei Ihnen zu Hause durch.Rufen Sie uns an!
Die Kosten hierfür trägt die Pflegekasse.